Energiekostenzuschüsse für Vereine

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Energiekostenzuschüsse für Vereine


am 20. Dezember 2022 veröffentlicht von Markus Amann

Richtlinie zur Bewältigung der Auswirkungen der Energiekrise
1. Allgemeine Grundlagen und Zielsetzung
Mit der Förderung soll eine schnelle und unbürokratische finanzielle Unterstützung gewährleistet werden, um die Auswirkungen der Energiekrise bei den Antragstellern abzumildern und die Aufrechterhaltung des Trainings- und Übungsbetriebes zu unterstützen. Die Förderung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Förderung erfolgt aus Mitteln der Finanzhilfe des Landes Niedersachsen. Die Förderung beinhaltet insbesondere – Zuschüsse zur finanziellen Entlastung der Antragsteller durch gestiegene Energiekosten (vgl. Punkt 4), – Anschaffung von Materialien und Durchführung von Kleinmaßnahmen zur Energie- einsparung (vgl. Richtlinie 2.6.1 – Sonderprogramm Sachleistungen zur Sicherung und Entwicklung von Sportangeboten im Zuge der Bewältigung von Coronapandemie und Energiekrise), – Energie- und Beleuchtungsberatungen, Solarchecks (vgl. Durchführungsbestimmung Klimascheck) und – Maßnahmen zur regenerativen Wärmeerzeugung im Rahmen des Struktur- und Entwicklungsfonds (vgl. 2.3.3 Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaus).

2. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Sportvereine und Landesfachverbände, die ordentliches Mitglied im LSB sind, sowie Sportbünde, die Gliederungen des LSB sind. Darüber hinaus kann der LSB eigene Maßnahmen aus den Fördermitteln finanzieren.

3. Förderungsvoraussetzungen
Die Gewährung einer Förderung setzt das Vorliegen folgender Bedingungen voraus:
3.1 Der Antragsteller
– ist Eigentümer einer Sportanlage bzw. hat dem Eigentum gleichstehende Rechte an einer Sportanlage oder nutzt vereinseigene bzw. kommunale Sportanlagen gegen Entgelt oder
– ist Eigentümer einer für Aufgaben einer Geschäftsstelle genutzten Immobilie bzw. nutzt eine solche Immobilie gegen Entgelt
und ist im Vergleich zum letzten Abrechnungszeitraum vor dem 1. Oktober 2022 mit gestiegenen Energieausgaben in den Monaten Oktober 2022 bis September 2023 (Förderzeitraum) belastet, wobei die Steigerung kausal auf die höheren Energiepreise zurückzuführen sein muss.

3.2 Der Antragsteller hat einen aktuellen Nachweis der Gemeinnützigkeit vorzulegen. Der Nachweis ist aktuell, sofern er nicht älter als fünf Jahre ist.
4. Art, Umfang und Höhe der Zuschüsse zur finanziellen Entlastung aufgrund gestiegener Energiepreise
4.1 Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
4.2 Bezuschusst werden bis zu 70 % der dargestellten Ausgabensteigerung, in der Regel höchstens jedoch 200.000,- Euro pro Antragsteller.
4.3 Der Fördermittelempfänger erhält davon zunächst eine Abschlagszahlung in der Regel in Höhe von 60 % durch den LSB. Nach Erhalt der Energieausgabenrechnung für den Förderzeitraum bzw. nach Abrechnung der Nutzungsstunden im Förderzeitraum muss der Antragsteller die tatsächlich entstandenen Energie- bzw. Nutzungsausgaben dem LSB mitteilen. Auf Basis der Angaben des Antragstellers erfolgt eine abschließende Berechnung der tatsächlich entstandenen Mehrausgaben im Förderzeitraum durch den LSB mit anschließender Auszahlung des berechneten Restbetrags oder bei Überkompensation eine Rückzahlung durch den Antragsteller an den LSB.
4.4 Der Fördermittelempfänger ist verpflichtet, die Nachweise für die tatsächliche Steigerung der entstandenen Energie- bzw. Nutzungsausgaben im Original für zehn Jahre aufzubewahren.
4.5 Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen ist zulässig, soweit dadurch keine Überkompensation eintritt.

5. Antragsverfahren, Mittelauszahlung und Prüfung Mittelverwendung
5.1. Sportbünde, Sportvereine und Landesfachverbände richten ihre Anträge ausschließlich elektronisch unter Verwendung der vorgegebenen Formblätter und Nachweise direkt an den LSB. Die Anträge können ab Inkrafttreten der Richtlinie eingereicht werden. Die Antragsfrist endet am 30.11.2023.
5.2. Die Auszahlungen erfolgen zeitnah auf Basis der Förderzusagen nach Prüfung der jeweils erforderlichen Nachweise durch den LSB.
5.3 Die Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung obliegt dem LSB (stichprobenhaft) bzw. den Wirtschaftsprüfern oder der Wirtschaftsprüfungsgesell-schaft. Daneben ist der Landesrechnungshof berechtigt, Prüfungen bei den Empfängern (LandesSportBund, Landesfachverbände, Sportbünde, Sportvereine), die Mittel aus der Finanzhilfe des Landes Niedersachsen erhalten haben, vorzu-nehmen (§ 6 Niedersächsisches Sportfördergesetz – NSportFG). Wird festgestellt, dass Mittel aus der Finanzhilfe des Landes Niedersachsen entgegen dieser Richtlinie abgerechnet wurden, sind die Mittel vom Fördermittelempfänger an den LSB zurückzuzahlen. Werden bei einer Prüfung Täuschungen zur Erlangung von Fördermitteln festgestellt, ist die Förderung zurückzuerstatten. Daneben kommt die Verhängung von Verbandsstrafen gemäß § 11 der LSB-Satzung in Betracht. Der Rückzahlungsbetrag wird vom Tag des Zahlungseingangs beim Fördermittel-empfänger bis zum Tag des Zahlungseingangs des Rückzahlungsbetrages beim LSB mit 5 v. H. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich verzinst.

6. Inkrafttreten und Gültigkeit
Diese Richtlinie tritt am 01.01.2023 in Kraft und ist bis zum 31.12.2023 befristet. Über zwischenzeitlich notwendig werdende Änderungen beschließt das zuständige LSB-Organ.

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